FAQ Wohnimmobilien-Kauf
Als Bauträger errichten wir für Sie alles aus einer Hand und nehmen Ihnen die Sorgen und das Risiko des Bauens ab. Mit dem Kaufvertrag, der Teilungserklärung samt Baubeschreibung und Plänen und der Festlegung möglicher zusätzlicher Sonderwünsche werden die Qualitäten Ihrer Wohnung festgelegt. Hiernach errichten wir Ihnen sodann schlüsselfertig zu einem Festpreis und termingerecht Ihre Eigentumswohnung.
Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung gibt es für Sie keine Mieterhöhungen mehr. Sie können Ihre Wohnung nach Ihren individuellen Wünschen ausgestalten. Sie sind Ihr eigener Herr und finden nachhaltige Sicherheit in dem Sachwert Immobilieneigentum.
Um eine Eigentumswohnung zu erwerben gilt es, einen Kaufvertrag mit dem Bauträger zu schließen. Der Kaufvertrag ist beurkundungspflichtig. Hierzu wird ein Notar den Kaufvertrag verlesen und beurkunden.
Mit dem Kauf Ihrer Eigentumswohnung werden Sie Teil einer Eigentümergemeinschaft. Ihre Wohnung ist Ihr Sondereigentum. Die Treppenhäuser, die Gebäudeaußenhaut und die Außenflächen etc. sind Gemeinschaftseigentum und gehören Ihnen und den anderen Eigentümern der Wohnungen anteilig gemeinsam.
In der Teilungserklärung wird sachenrechtlich das Eigentum an der Wohnimmobilie und dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt. Die Teilungserklärung bestimmt die genaue Aufteilung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie die Abgeschlossenheit des Gesamtobjekts und eines jeden Wohnungseigentums. Sie bildet die Basis für die Eigentümergemeinschaft des Mehrfamilienhauses.
Bei der Umwandlung eines Hauses in Eigentumswohnungen wird für jede Wohnung festgelegt, wie viele Miteigentumsanteile (MEA) diese repräsentiert. Der Miteigentumsanteil ist ein rechnerischer Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Bruchstücke werden als Teile von 10.000 angegeben, wobei der Verteilerschlüssel im Wesentlichen auf dem Anteil der jeweiligen Wohnfläche einer Wohnung zur Gesamtwohnfläche eines Objekts beruht.
Als Gemeinschaftseigentum werden im deutschen Wohnungseigentumsrecht das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet. Zum Gemeinschaftseigentum gehören im Wesentlichen die Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, z.B. Wände, Dach, Fundament, Treppenhaus, Fenster und Eingangstüren, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, z.B. Heizungsanlage, Strom-, Wasser- und Gasleitungen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören solche Teile des Gebäudes auch dann, wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden, z.B. die Abschnitte von Leitungen, die mehrere Wohnungen versorgen.
Das Gemeinschaftseigentum wird von allen Wohnungseigentümern gemeinsam verwaltet und in Stand gehalten. In der Regel wird ein Verwalter zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt.
Das Sondereigentum ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz ein dem Volleigentum weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung (Eigentumswohnung). Die Nutzung des Sondereigentums, mit anderen Worten der Wohnung, steht dem Erwerber direkt und ausschließlich zu und ist auch durch diesen zu er- und unterhalten.
Die Feststellungsurkunde stellt den Neubau samt seinem Gemeinschafts- und Sondereigentumen inhaltlich anhand von Plänen, Zeichnungen, Baubeschreibung, Rechten und Dienstbarkeiten etc. vollumfänglich dar.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Belastungen verzeichnet sind. Jede Eigentumswohnung erhält nach Aufteilung des Neubaus ein eigenes Grundbuchblatt, welches vorstehende Inhalte ausweist.
Der Kaufvertrag gem. § 7 MaBV regelt eine Bezahlung des Kaufgegenstandes in sieben Raten. So wird z.B. die erste Kaufpreisrate nach dem Beginn der Erdarbeiten und die letzte Kaufpreisrate Zug um Zug gegen Übergabe des vollständig fertiggestellten Kaufgegenstandes, einschließlich Gemeinschaftseigentum, fällig. Es erfolgt eine Rechnungstellung nach Bautenstand.
Sie erhalten eine Festpreis- und eine 5-jährige Gewährleistungsgarantie auf das Bauwerk. Zusätzlich kann ein Wartungsvertrag für die Dachdeckungsarbeiten abgeschlossen werden, wodurch sich die Garantie dieser auf 10 Jahre verlängert bei Abschluss des Wartungsvertrages mit der Gewerkserrichtungsfirma. Ferner erhalten Sie für Ihre angezahlten Kaufpreisraten und die Fertigstellung Garantien, unterlegt durch Bürgschaften unserer Hausbank.
Ab Baubeginn beträgt die Bauzeit des Wohnobjekts ca. 14 Monate. Wir garantieren Ihnen im Kaufvertrag einen festen Fertigstellungstermin. Höhere Gewalt, schlechtes Wetter während der Bauphase oder Streiks müssen jedoch zusätzlich berücksichtigt werden.
Unser besonderer Anspruch ist es, mit Ihnen Ihre Traumwohnung zu realisieren. Soweit technisch möglich haben Sie somit die Möglichkeit, all Ihre Sonderwünsche uns gegenüber zu formulieren und wir werden versuchen, diese umzusetzen. Die Mehr- und Minderkosten Ihrer Sonderwünsche werden Ihnen in Rechnung gestellt bzw. gutgeschrieben.
Mit Fertigstellung Ihrer Wohnung erfolgt die Abnahme Ihres Sondereigentums. Evt. hierbei festgestellte Mängel sind Abnahmemängel, die somit explizite Mängel bzw. Restleistungen aus der Bauphase sind. Gleiches gilt für das Gemeinschaftseigentum. Abnahmemängel sind keine Gewährleistungsmängel.
Nachdem das Gemeinschaftseigentum und Ihre Wohnung abgenommen und übergeben worden sind (mit dem Ende der Bauphase) gilt eine 5-jährige Gewährleistungszeit für Ihr Sondereigentum bzw. das Gesamtobjekt im übrigen zwei Jahre. Sollten in dieser Zeit Mängel auftreten, handelt es sich hierbei um Gewährleistungsmängel. Gewährleistungsmängel sind keine Abnahmemängel.
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